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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2006, 1442)

1 Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des Pflanzgutes Stückzahl Höchstmenge
1 2 3
1.1 Pfropfreben 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.2 Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.3 Edelreiser    
– bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200
– bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5.000
1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1.000
1.5 Blindholz 100 oder ein Vielfaches davon 500
2 Besondere Bedingungen
2.1 Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2 Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25